Die Richtlinie für erneuerbare Energien hat das Ziel, die Ausbauziele für erneuerbare Energien zu erhöhen, sektorspezifische Unterziele festzulegen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Die geltende Richtlinie legt das Unionsziel fest, bis 2030 auf EU-Ebene einen Anteil von 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch der Union zu erreichen. Als erneuerbare Energieträger werden Energieformen bezeichnet, die sich im Gegensatz zu fossilen Energieträgern (Kohle, Erdöl, Erdgas) verhältnismäßig schnell erneuern oder praktisch unerschöpflich zur Verfügung stehen. Dazu gehören:
Welche Bereiche sind betroffen: